Statuten
Vorbemerkung | |||
Der Samariterverband des Kantons Zug bekennt sich zur Gleichstellung beider Geschlechter. Im Interesse der sprachlichen Verständlichkeit betreffen alle Personenbezeichnungen immer beide Geschlechter, auch wenn sie nur in einer grammatikalischen Form schriftlich ausgedrückt werden. Dieser Grundsatz gilt sowohl für die Statuten als auch für alle anderen Schriftstücke des Samariterverbandes des Kantons Zug. | |||
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1. Allgemeines |
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Name und Sitz | |||
Artikel 1.1
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Unter dem Namen Samariterverband des Kantons Zug (nachstehend Kantonal-verband Zug genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB, mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten. Er wurde in Zug am 01. Mai 1949 gegründet. | ||
Zweck | |||
Artikel 1.2 |
Der Kantonalverband Zug koordiniert und fördert die Tätigkeit seiner Aktivmit-glieder und ihrer Kader, deren Aus- und Weiterbildung er nach den Richtlinien und Weisungen des Schweizerischen Samariterbundes durchführt. Er pflegt auf kantonaler Ebene den Kontakt mit den Behörden und mit den privaten Trägern des Gesundheitswesens. Er anerkennt die Grundsätze des Roten Kreuzes, wie sie in den Statuten der internationalen Bewegung des Roten Kreuzes, des Roten Halbmondes und des Roten Kristalles festgehalten sind. Sie lauten: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit, Universalität. |
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Artikel 1.3 |
Der Kantonalverband Zug erreicht seinen Zweck insbesondere durch:
Er ist politisch und konfessionell neutral. |
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2. Zugehörigkeit zum Schweizerischen Samariterbund |
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Mitgliedschaft beim SSB | |||
Artikel 2.1 | Der Kantonalverband Zug ist Mitglied des Schweizerischen Samariterbundes (nachstehend SSB genannt) und anerkennt dessen Statuten, Reglemente und Beschlüsse. | ||
Artikel 2.2 | Der Kantonalverband Zug nimmt die sich aus dem Leitbild, den Statuten und Reglementen des SSB sowie aus den Beschlüssen der Abgeordnetenver-sammlung und des Zentralvorstandes ergebenden Aufgaben, Rechte und Pflichten wahr. | ||
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3. Mitglieder |
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Mitglieder-kategorien | |||
Artikel 3.1 | Der Kantonalverband Zug besteht aus Aktivmitgliedern, Gönner-, Passiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern. | ||
Aktivmitglieder | |||
Artikel 3.2 | Aktivmitglieder sind die Samaritervereine des Kantons Zug mit Ein-schluss ihrer Help Samariter-Jugendgruppen. | ||
Helpmitglieder der Samaritervereine | |||
Artikel 3.3 | Als Mitglieder der Help Samariter-Jugendgruppen der Samaritervereine werden natürliche Personen ab 8 Jahren aufgenommen, die sich aktiv an den Tätigkeiten der Help Samariter-Jugendgruppe beteiligen. Ab dem 16. Altersjahr sind die Mitglieder der Help Samariter-Jugendgruppen als Delegierte ihres Samariter-vereins an der Delegiertenversammlung stimm- und antragsberechtigt. | ||
Ehrenmitglieder | |||
Artikel 3.4 | Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Kantonalverband Zug oder um das Samariter-wesen im Allgemeinen besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung steht der Delegiertenversammlung zu. | ||
Gönnermitglieder | |||
Artikel 3.5 | Als Gönnermitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die den Kantonalverband Zug längerfristig durch erhebliche finanzielle Beiträge unterstützen. | ||
Passivmitglieder | |||
Artikel 3.6 | Als Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die den Kantonalverband Zug unterstützen, indem sie den von der Delegiertenversammlung festgesetzten jährlichen Beitrag entrichten. | ||
Freimitglieder | |||
Artikel 3.7 |
Gönner- oder Passivmitglieder können zu Freimitgliedern ernannt werden, wenn sie den Kantonalverband Zug überdurchschnittlich stark oder lange unterstützt haben. Freimitglieder sind von Beitragszahlungen befreit. |
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Eintritt | |||
Artikel 3.8 |
Die Mitgliedschaft entsteht durch eine Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des Verbandskaders des Kantonalverbands Zug. Die Aufnahme wird durch die Delegiertenversammlung bestätigt. Mit dem Eintritt anerkennt jedes Mitglied die Statuten des Kantonalverbands Zug. |
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Austritt, Ausschluss | |||
Artikel 3.9 |
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung der juristischen Person. Das austretende Mitglied bleibt für das laufende Vereinsjahr beitragspflichtig. Mitglieder, die den Kantonalverband Zug schädigen oder deren Verhalten die Interessen des Kantonalverbands Zug erheblich verletzen, müssen vom Verbandskader ermahnt werden. Bleibt diese Mahnung unwirksam, kann das Verbandskader den Ausschluss verfügen und hat diesen dem ausgeschlossenen Mitglied sofort schriftlich mitzuteilen. Ausgeschlossene können an der nächsten Delegiertenversammlung rekurrieren; deren Beschluss ist endgültig. Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedschaftsrechte zur Folge. |
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4. Organisation |
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Organe | |||
Artikel 4.1 |
Organe des Kantonalverbands Zug sind:
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Delegierten-versammlung | |||
Zusammensetzung | |||
Artikel 4.2 |
Die Delegiertenversammlung besteht aus:
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Stimmberechtigung | |||
Artikel 4.3 |
Stimmberechtigt sind die Delegierten der Samaritervereine, deren Vertretungen nach Zahl ihrer Aktivmitglieder im letzten Jahresbericht der Samaritervereine wie folgt berechnet werden:
Das Verbandskader und die Ehrenmitglieder des Kantonalverbands Zug haben das gleiche Stimmrecht wie die Delegierten der Aktivmitglieder. Die Freimitglieder, Gönner- und Passivmitglieder können an der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme teilnehmen. |
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Einberufung | |||
Artikel 4.4 |
Die Delegiertenversammlung findet in der ersten Jahreshälfte statt. Eine ausser-ordentliche Delegiertenversammlung wird auf Verlangen von einem Fünftel der Aktivmitglieder oder jederzeit vom Vorstand einberufen. Die Einladung zur Delegiertenversammlung ist den Teilnahmeberechtigten unter Beilage der Traktandenliste mindestens drei Wochen vor der Versammlung zu-zustellen. |
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Traktanden der ordentlichen Delegierten-versammlung | |||
Artikel 4.5 |
Der Versammlung des Kantonalverbands Zug steht die Behandlung der folgenden Geschäfte zu:
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Abstimmungen und Wahlen | |||
Artikel 4.6 |
Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Für Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute und im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt. Auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Delegierten erfolgen die Abstimmungen geheim. |
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Anträge | |||
Artikel 4.7 | Anträge an die Delegiertenversammlung sind spätestens zwei Monate vor der ordentlichen Delegiertenversammlung dem Kantonalverbandspräsident Zug schriftlich einzureichen. Über später eintreffende Anträge kann an der Delegiertenversammlung beraten, aber kein Beschluss gefasst werden. | ||
Revisoren | |||
Artikel 4.8 |
Die Delegiertenversammlung wählt zwei Revisoren und einen Ersatzrevisor. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre. In den ersten beiden Jahren als Ersatzrevisor hat man noch keine Funktion, ausser jemand fällt aus. Es ist die Aufgabe der Revisoren, die Kasse zu prüfen und der Delegierten-versammlung schriftlich Bericht zu erstatten. |
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Verbandskader | |||
Artikel 4.9 |
Das Verbandskader besteht aus den Vorstandsmitgliedern und den Mitgliedern der Kommission für Aus- und Weiterbildung. Vorstandsmitglieder sind:
Die Kommission für Aus- und Weiterbildung setzt sich zusammen aus drei Instruktoren und dem Verbandsarzt und (fakultativ) einem Mitglied mit beratender Stimme. |
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Amtsdauer, Wiederwählbarbeit | |||
Artikel 4.10 |
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Alle Mitglieder sind wieder wählbar. Mit Ausnahme des Präsidenten und des Beauftragten für Jugendarbeit konstituiert sich das Verbandskader selbst. |
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Beschlussfähigkeit | |||
Artikel 4.11 | Das Verbandskader ist beschlussfähig wenn 5 Mitglieder anwesend sind. | ||
Unterschriftsberechtigung | |||
Artikel 4.12 | Die für den Kantonalverband Zug verbindliche Unterschrift führt der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem anderen Verbandskadermitglied. | ||
Kompetenzen, Arbeitsweise | |||
Artikel 4.13 |
Das Verbandskader verfügt über alle Kompetenzen, die nicht durch diese Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Die Erarbeitung und Verabschiedung des Voranschlags zu Handen der Delegiertenversammlung obliegt dem Vorstand. Alle anderen Aufgaben erledigt das Verbandskader gemeinsam als einheitliches Gremium. Zu seiner Entlastung kann das Verbandskader Kommissionen oder Projektgruppen mandatieren. |
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Finanzielle Kompetenzen | |||
Artikel 4.14 | Für ausserordentliche Ausgaben verfügt das Verbandskader über einen Rahmenkredit, der im Kantonalverbands-Budget festgelegt ist. | ||
Präsidentenkonferenz | |||
Zusammensetzung | |||
Artikel 4.15 | Der Präsidentenkonferenz gehören die Präsidenten oder deren Vertreter der Aktivmitglieder sowie das Verbandskader an. | ||
Sitzungsrhythmus | |||
Artikel 4.16 | Das Verbandskader beruft jährlich mindestens eine Präsidentenkonferenz ein. | ||
Aufgaben und Arbeitsweise | |||
Artikel 4.17 |
Die Präsidentenkonferenz unterstützt die Meinungsbildung der Aktivmitglieder in verbandspolitisch wichtigen Belangen. Die Präsidentenkonferenz verabschiedet Anträge an andere Organe und vollzieht die ihr zustehenden Wahlen gemäss den für die Delegiertenversammlung gültigen Regeln. |
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5. Finanzielles |
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Rechnungsjahr | |||
Artikel 5.1 | Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. | ||
Finanzquellen | |||
Artikel 5.2 |
Finanzquellen des Kantonalverbands Zug sind
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Haftung für Verbindlichkeiten | |||
Artikel 5.3 | Für Verbindlichkeiten haftet der Kantonalverband Zug nur mit seinem Verbands-vermögen; jede persönliche Haftung der Mitglieder des Verbandskaders und der Vereine für Schulden des Kantonalverbands Zug ist ausgeschlossen. | ||
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6. Schlussbestimmungen |
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Statutenänderungen | |||
Artikel 6.1 | Die Statuten können an jeder ordentlichen Delegiertenversammlung revidiert werden, sofern ein entsprechender Antrag mit genauem Wortlaut schriftlich bekannt gegeben wurde. | ||
Qualifiziertes Mehr | |||
Artikel 6.2 | Die Änderung dieser Statuten bedarf des Beschlusses einer Delegierten-versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. | ||
Auflösung | |||
Artikel 6.3 |
Die Auflösung des Kantonalverbands Zug bedarf des Antrags des Verbandskaders oder eines Drittels der stimmberechtigten Aktivmitglieder. Sie kann nur an einer speziell hierfür einberufenen ausserordentlichen Delegiertenversammlung beschlossen werden. Der Beschluss zur Auflösung erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Auflösung beschliesst die Delegiertenversammlung über die uneingeschränkt und unwiderruflich gemeinnützige Verwendung des Verbandsvermögens im Sinne des Verbandszweckes. |
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Inkrafttreten dieser Statuten |
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Artikel 6.4 |
Diese Statuten sind von der Delegiertenversammlung vom 12.03.2016 angenommen worden. Sie treten vorbehältlich der Genehmigung durch den Schweizerischen Samariterbund am 12.03.2016 in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten vom 27.03.2004.
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Samariterverband des Kantons Zug Hans Amberg Jennifer Jeck Präsident Kassier |
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Die vorliegenden Statuten wurden vom Zentralvorstand des SSB genehmigt und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. | |||
Olten, 03.07.2016 | |||
Schweizerischer Samariterbund | |||
Monika Dusong Zentralpräsidentin |
Regina Gorza Zentralsekretärin |